Reitunterricht als Freizeitvergnügen kann nicht von der Umsatzsteuer befreit werden. Lediglich zur Aus- und Fortbildung von Reiterinnen und Reitern etwa für Turniere gedachter Unterricht könne umsatzsteuerfrei erteilt werden, entschied der Bundesfinanzhof in München in einem am Freitag veröffentlichten Urteil. Damit unterlag ein Reiterhofbetreiber in letzter Instanz.

Der Unternehmer wollte eine Steuerbefreiung für verschiedene Kurse. Er bot eine Ponygruppe für Kinder und Jugendliche sowie Reitunterricht für Schulklassen auf Klassenfahrt an, außerdem auf Leistungsabzeichen ausgerichtete Kurse. Überdies machte er Übernachtungsangebote mit Verpflegung.

Das Finanzamt stufte sämtliche Leistungen als steuerpflichtig ein, das Finanzgericht dagegen erklärte die Beherbergung und Verpflegung sowie den Unterricht mit Leistungsabzeichen für steuerfrei. Der Bundesfinanzhof folgte der vorherigen Instanz nur bei den Leistungsabzeichen.

Reitunterricht bereite nicht auf Beruf vor

Die obersten Finanzrichter entschieden insbesondere, dass Reitunterricht genau wie Segel-, Fahr-, Schwimm-, Jagd- oder Tanzunterricht kein steuerbefreiter Schul- oder Hochschulunterricht ist. In der Regel bereite Reitunterricht als Freizeitgestaltung nicht auf einen Beruf vor, deshalb sei er steuerpflichtig. Unterkunft und Verpflegung wiederum seien nur bei anerkannten Einrichtungen mit einem sozialen Charakter steuerfrei. Dies liege in diesem Fall nicht vor.

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