Laut einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) kann es diskriminierend sein, wenn ein kirchlicher Arbeitgeber einem Mitarbeiter wegen eines Kirchenaustritts kündigt.

Konkret entschieden die Richter in Luxemburg über den Fall einer früheren Mitarbeiterin des katholischen Wohlfahrtsverbandes Caritas in Wiesbaden (Hessen). Die Einrichtung hatte der Sozialpädagogin gekündigt, nachdem sie aus der katholischen Kirche ausgetreten war. Nach kirchlichem Recht gilt ein solcher Austritt als schwerwiegender Verstoß gegen Loyalitätspflichten.

Gleichzeitig beschäftigte die Einrichtung aber auch nicht-katholische Mitarbeiterinnen in vergleichbaren Positionen. Die Beraterin klagte gegen ihre Kündigung; unter anderem mit dem Argument, dass andere Kollegen gar nicht erst der katholischen Kirche angehört hätten.

Dieser Argumentation folgte nun auch die Große Kammer des Gerichts. Das deutsche Recht stehe dabei dem EU-Recht entgegen, wenn „eine private Organisation, deren Ethos auf religiösen Grundsätzen beruht“, von einem Beschäftigten mit der entsprechenden Kirchenzugehörigkeit bei sonst drohender Kündigung verlangen kann, dass er nicht aus der Kirche austritt – wenn gleichzeitig Kollegen, die die gleichen Aufgaben wahrnehmen, nicht in der Kirche sein müssen.

Dies gilt laut Auslegung des Gerichts unter Gerichtspräsident Koen Lenaerts so lange, wie sich der Beschäftigte nicht öffentlich wahrnehmbar kirchenfeindlich betätige.

EuGH gibt deutschem Gericht Richtung vor

Der Gerichtshof stellt in seinem Urteil auch klar, wie ein angemessener Ausgleich zwischen den Interessen und der Selbstbestimmung eines religiösen Arbeitgebers und einerseits und der Nicht-Diskriminierung von Arbeitnehmern andererseits auszusehen hat. Die Anforderung, nicht aus der Kirche auszutreten, müsse für die Art der Tätigkeit und in Anbetracht des Ethos des Arbeitgebers „wesentlich, rechtmäßig und gerechtfertigt“ sein. Diesen Dreiklang hatte der EuGH bereits bei vergangenen Urteilen zum kirchlichen Arbeitsrecht betont.

Der EuGH sieht für die konkrete Stelle der Frau bei einer katholischen Schwangerschaftsberatung vor allem nicht gegeben, dass die Kirchenmitgliedschaft wesentlich ist. Dass nicht alle Mitarbeiter Kirchmitglieder waren, deute darauf hin, dass der Arbeitgeber selbst nicht davon ausgehe, dass eine Kirchenzugehörigkeit erforderlich sei. Das Gericht meint zudem, dass sich ein Mitarbeiter durch einen Austritt nicht automatisch von den Grundsätzen und Grundwerten der katholischen Kirche distanziere.

Mit seiner Auslegung gibt der EuGH dem Bundesarbeitsgericht Orientierung, welches den konkreten Fall nun entscheiden muss. Das Gericht hatte den EuGH um Auslegung von EU-Recht gebeten. Der katholische Arbeitgeber hatte sich im Verfahren auf das im Grundgesetz verankerte Selbstbestimmungsrecht der Kirchen berufen. Mit rund 750.000 Menschen ist die Caritas einer der größten Arbeitgeber Deutschlands.

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