AfD-Praktikum verboten – Gericht bestätigt Schul-Entscheidung
Eine Schule muss einem Schülerpraktikum bei einem AfD-Bundestagsabgeordneten aus Brandenburg nicht zustimmen. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg entschied, dass die Schulleitung die von einer Schülerin gewünschte Praktikumsstelle als ungeeignet ablehnen darf.
Ausschlaggebend ist, dass der Landesverfassungsschutz die Brandenburger AfD als gesichert rechtsextremistisch einstuft und der Abgeordnete dem Landesvorstand angehört. Die Schulleitung sei nicht verpflichtet, die Einstufung durch den Verfassungsschutz selbst zu überprüfen.
Das Gericht in Berlin wies die Beschwerde der Schülerin gegen die Ablehnung des Praktikums zurück. Damit bestätigte es eine frühere Entscheidung des Verwaltungsgerichts Frankfurt an der Oder. Der Beschluss ist nicht mehr anfechtbar.
Kein Parteienprivileg
Die Entscheidung der Schulleitung verstoße weder gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz noch gegen das Recht der Schülerin auf schulische Bildung, hieß es weiter. Sie könne sich auch nicht auf das Parteienprivileg berufen, wonach allein das Bundesverfassungsgericht über die Verfassungswidrigkeit einer Partei entscheidet.
Bei dem Praktikum handle es sich um eine schulische Veranstaltung anstelle des Unterrichts, betonte das Gericht. Daher komme der Schule mit Blick auf den Bildungs- und Erziehungsauftrag bei der Ausgestaltung des Praktikums und der Frage, ob eine Praktikumsstätte geeignet ist, ein weiter pädagogischer Gestaltungsspielraum zu.
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