Meerblick versprochen, Parkplatz bekommen? Was Sie bei Reisemängeln tun können
Endlich im Hotel angekommen – und dann das: Kein Meer in Sicht, der Strand ist einen halben Tagesmarsch entfernt – obwohl bei der Buchung etwas anderes versprochen wurde? Und dann ist auch noch das Essen fad. Was müssen Urlauber hinnehmen – und was nicht? Der Jurist André Schulze-Wethmar klärt auf.
Was heißt hier eigentlich „Meerblick“?
Ein Zimmer mit Meerblick muss Sicht aufs Wasser bieten. Das bedeutet jedoch nicht zwingend, dass sich ein Meerespanorama über die gesamte Fensterfront erstrecken muss. „Es kann ausreichen, dass man den Kopf etwas drehen oder sich sogar aus dem Fenster lehnen muss, um das Meer sehen zu können“, sagt Schulze-Wethmar vom Europäischen Verbraucherzentrum.
Wichtig zu wissen: Steht in der Beschreibung lediglich „Meerseite“ statt „Meerblick“, heißt das nicht, dass Gäste vom Zimmer aus tatsächlich Wasser sehen können. Das Zimmer ist dann lediglich in Richtung Meer ausgerichtet – der Blick kann jedoch etwa durch ein anderes Gebäude versperrt sein.
Ist das Hotel bei „Strandnähe“ wirklich direkt am Meer?
„Nähe“ ist ein dehnbarer Begriff – das gilt auch für „Strandnähe“. „Das kann durchaus bedeuten, dass man erst eine viel befahrene Straße überqueren muss“, sagt der Jurist. Häufig geben Anbieter eine konkrete Entfernung zum Strand an. Diese Zahl muss laut Schulze-Wethmar nicht auf den Meter genau stimmen: Eine Fehlertoleranz von bis zu 100 Metern gilt in der Regel als akzeptabel.
Für alle, die es genau wissen wollen: Maßgeblich ist nicht die Wasserlinie, sondern der nächstgelegene Zugang zum Strand.
Was bedeutet „kinderfreundlich“ wirklich?
Ein Hotel, das als kinderfreundlich beworben wird, spricht Familien gezielt an. Doch auf diesen Begriff allein sollten sie sich nicht verlassen – er ist gesetzlich nicht definiert. Nach Einschätzung von Gerichten ist aber zumindest ein Kinderspielplatz zu erwarten – sowie ein Kinderbecken, sofern das Hotel über einen Pool verfügt.
Ob auch spezielle Kindermenüs oder eine Betreuung angeboten werden, lässt sich daraus nicht ableiten. Solche Angebote müssten separat zugesichert sein, erklärt Schulze-Wethmar.
Beim Essen alles nur Geschmackssache?
Kaum Gemüse, jeden Tag das gleiche, schlecht gewürzte Fleisch – und zum Frühstück labbrige Brötchen? Veranstalter wiegeln bei solchen Beschwerden oft ab: Geschmack sei eben subjektiv. Schulze-Wethmar rät, sich in solchen Fällen mit anderen Gästen abzusprechen und gemeinsam zu reklamieren.
Grundsätzlich gilt: Wer das Essen beanstandet, muss konkret werden. Ein bloßes „Es war zu fad“ reicht nicht aus.
Bei anderen Fällen ist eine Reklamation einfacher – etwa, wenn ein Menü à la carte versprochen wurde, es aber nur Buffet gibt. Oder wenn statt eines warmen Mittagessens lediglich Lunchpakete angeboten werden.
Wie reklamiere ich Reisemängel richtig?
Wurde das Hotelzimmer bei Ankunft offensichtlich schlecht oder gar nicht gereinigt, müssen Gäste das nicht hinnehmen. Wird keine schnelle Abhilfe geschaffen, liegt ein Reisemangel vor – eine Preisminderung ist möglich.
Wichtig dabei: Mängel sollten stets mit Fotos oder Videos dokumentiert und sofort gemeldet werden. Bei Pauschalreisen – etwa bei einer Buchung von Flug und Hotel über einen Veranstalter – reicht eine Beschwerde an der Rezeption nicht aus. Der Veranstalter muss direkt informiert werden.
Das funktioniert am besten über die Reiseleitung vor Ort. Ist diese nicht erreichbar oder gar nicht vorhanden, sollte man sich über die in den Reiseunterlagen angegebenen Hotlines oder per E-Mail an den Veranstalter wenden.
Der Hintergrund: Nur wenn der Veranstalter von den Mängeln erfährt, kann er Abhilfe schaffen. Reagiert er nicht, können Urlauber den Reisepreis anteilig mindern – für die Tage, an denen der Mangel bestand.
Wie viel man zurückfordern kann, zeigen sogenannte Reisemängeltabellen. Die bekannteste ist die Kemptener Tabelle, gepflegt vom Reiserechtsexperten Professor Ernst Führich. Auch der ADAC bietet online eine umfangreiche Übersicht über mögliche Reisepreisminderungen an.
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