Härtere Sanktionen für Israelfeinde – Vorstoß für härtere Bestrafung von antisemitischen Parolen
Wenn sich Pro-Palästina-Aktivisten am 7. Oktober am Schlesischen Tor in Berlin versammeln, soll es nicht um die israelischen Opfer des Hamas-Massakers von 2023 gehen – sondern um die Angreifer.
Die Demonstranten planen eine „Total Liberation Demonstration“, um den 7. Oktober als „Leuchtfeuer der Standhaftigkeit“ zu feiern. Auch in anderen Städten wird zu Demonstrationen aufgerufen. Zu erwarten sind Parolen, in denen viele einen Aufruf zur Vernichtung Israels sehen – etwa „From the River to the Sea, Palestine will be free“ („Vom Fluss bis zum Meer, Palästina wird frei sein“). Bislang sind solche Parolen nicht in jedem Fall als Volksverhetzung strafbar – geht es allerdings nach dem Willen Hessens, soll sich das ändern.
„Israelbezogener Antisemitismus wird immer offener geäußert und verbreitet“, beklagte Ministerpräsident Boris Rhein (CDU) am Montag. Das könne man nicht weiter hinnehmen. Man schlage nun erneut vor, die öffentliche Leugnung des Existenzrechts Israels unter Strafe zu stellen. Ein entsprechender Gesetzentwurf liegt schon länger vor, im Frühjahr stellte sich die Mehrheit der anderen Länder im Bundesrat dahinter. Doch die Bundesregierung zögerte bislang – aufgrund „erheblicher verfassungsrechtlicher“ Bedenken.
Denn es geht um einen heiklen Eingriff in die Meinungsfreiheit – und um die Frage, wie weit der Staat gehen darf, um solche Äußerungen zu unterbinden. Hessen will den umstrittenen Volksverhetzungsparagrafen verschärfen. Schon heute stellt er bestimmte Äußerungen unter Strafe, etwa wenn sie gegen Bevölkerungsgruppen zum Hass aufstacheln oder wenn sie die nationalsozialistischen Taten verharmlosen. Nach dem Willen Hessens soll mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft werden, wer öffentlich das Existenzrecht des Staates Israel leugnet oder zur Beseitigung Israels aufruft.
„Ein erhebliches verfassungsrechtliches Risiko“
Die Bundesregierung hält genau diesen Vorstoß allerdings für verfassungsrechtlich riskant. Eine solche Verschärfung berge „ein erhebliches verfassungsrechtliches Risiko“, heißt es in einer Stellungnahme aus dem August. Außerdem würden Fälle der Leugnung des Existenzrechts Israels schon heute vom Strafrecht erfasst. Wer etwa zu einem „Verbrechen der Aggression“ aufstachele, könne schon heute bestraft werden. Wer Hamas-Symbole verwende, könne wegen des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen belangt werden.
Doch die Gerichte urteilen bei solchen Parolen bislang uneinheitlich. Während einige sie als Kennzeichen der verbotenen Terrororganisation Hamas werten und entsprechende Äußerungen verurteilten, hielten andere sie nicht für strafbar. 2024 entschied das Landgericht Mannheim, dass die Parole in einem konkreten Fall nicht strafbar sei – auch weil sie mehrdeutig sei und nicht zwingend die Vernichtung Israels bedeutet.
Am Montag legte Hessen ein Gutachten vor, das den eigenen Gesetzentwurf für verfassungskonform hält. Zwar schütze die Meinungsfreiheit gerade auch „abweichende, die Mehrheit störende und gegebenenfalls verstörende Äußerungen von Minderheiten“, heißt es darin. Allerdings würde heute schon in die Meinungsfreiheit eingegriffen, sagte Steffen Augsberg, Professor für Öffentliches Recht an der Justus-Liebig-Universität Gießen, der das Gutachten erstellt hat. In bestimmten Konstellationen sei es notwendig, die Freiheit zu begrenzen. Ein solcher Fall liege hier vor.
Es gehe bei Israel nicht um irgendein Land, sondern um das Land, das in Reaktion auf die Erfahrungen der Shoah geschaffen worden sei, so Augsberg. Wer sich gegen das Existenzrecht wende, setze an der dunkelsten deutschen Vergangenheit an. Der Gesetzgeber lege es im Übrigen nicht darauf an, die Kritik an Israel zu verbieten, sondern nur diejenige, die das Potenzial habe, Gewalt zu erhöhen.
Der Präsident des Zentralrats der Juden in Deutschland, Josef Schuster, unterstützte zwar ausdrücklich das hessische Ziel, Antisemitismus schärfer zu ahnden, äußerte aber dennoch Skepsis mit Blick auf den konkreten Entwurf. Mit der Strafbewehrung würde der Gesetzgeber ein weiteres Äußerungsdelikt schaffen, sagte Schuster am Montag.
„Die Hürden, die unsere Verfassung hierfür stellt, sind zu Recht hoch. Zweifel an der Umsetzbarkeit sind erlaubt“, sagte er und warnte, dass eine solche Gesetzesänderung „vom Bundesverfassungsgericht kassiert werden könnte“. Schuster sagte: „Das würde dem Anliegen nicht helfen, da sich Hetzer motiviert sehen könnten, sodann noch offener und unverhohlener zur Zerstörung Israels aufzurufen.“
Er halte den hessischen Vorschlag für ausgesprochen gut im Kern, aber dieser operiere an der falschen Stelle. „Sinnvoller erscheint es mir, das Verbot des Aufrufs zur Zerstörung oder Beseitigung eines anderen Staates, mit dem die Bundesrepublik Deutschland diplomatische Beziehungen hat, im Bereich der Straftaten gegen ausländische Staaten zu regeln“, sagte Schuster. Die Bundesregierung sei in der Pflicht, die hessische Initiative eventuell mit einem eigenen Vorschlag weiterzuentwickeln.
Ricarda Breyton schreibt seit vielen Jahren über Migrationspolitik und rechtspolitische Themen.
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