„Unklar, ungenau und unvollständig“ – Wie das Landgericht Berlin das „Correctiv“-Urteil begründet
Im Zusammenhang mit der Berichterstattung über das „Potsdamer Treffen“ von Rechtsextremisten, AfD-Politikern und Unternehmern hatte es im März einen Paukenschlag gegeben: Das Landgericht Berlin untersagte dem Recherchenetzwerk „Correctiv“ drei Äußerungen. Geklagt hatte die AfD-Bundestagsabgeordnete Gerrit Huy. Das Urteil vom 17. März (AZ 27 O 379/25) ist noch nicht rechtskräftig, „Correctiv“ will in Berufung gehen.
Bei den Rechtsstreitigkeiten geht es unter anderem um die Frage, ob einzelne „Correctiv“-Passagen als Tatsachenbehauptung oder als Meinungsäußerung zu werten sind. Konkret untersagte das Landgericht Berlin etwa die im Januar 2024 veröffentlichte Aussage: „Es bleiben zurück: (...) Ein ‚Masterplan‘ zur Ausweisung von deutschen Staatsbürgern; also ein Plan, um die Art. 3, Art. 16 und 21 des GG zu unterlaufen.“
Nun ist die Urteilsbegründung des Gerichts öffentlich.
So begründet das Gericht die Correctiv-Niederlage
Die AfD-Politikerin Gerrit Huy wurde vor dem Berliner Landgericht von Dr. Carsten Brennecke vertreten, beziehungsweise der Kanzlei Höcker. Die Kanzlei veröffentlichte Teile der Urteilsbegründung. Demnach hat das Landgericht Berlin mehrere Kernaussagen der Berichterstattung als Falschbehauptungen verboten.
Die Aussage „Es bleiben zurück (…) ein Masterplan zur Ausweisung von deutschen Staatsbürgern“ könne von Lesern als Tatsachenbehauptung verstanden werden, so das Gericht in der Interpretation der Kanzlei. „Das Landgericht Berlin stellt fest, dass die Behauptung, in Potsdam sei die Ausweisung Deutscher geplant worden, unstreitig falsch ist“, stellt die Kanzlei fest. „Noch nicht einmal „Correctiv“ hatte sich vor Gericht damit verteidigt, dass in Potsdam tatsächlich Ausweisungspläne besprochen wurden. Man habe gar keine Tatsachen berichtet – so „Correctiv“ – sondern nur Meinungen geäußert“, führt die Kanzlei weiter aus.
„Correctiv“ berichtete auch, der besprochene „Masterplan“ sei verfassungswidrig – „also ein Plan, um die Art. 3, Art. 16 und 21 des GG zu unterlaufen“. Auch diese Aussage wurde vom Gericht verboten. Für diese „Abwertung“ habe das Landgericht Berlin keine „sachliche Rechtfertigung“ festgestellt, hält die rechtliche Vertretung der AfD-Politikerin fest. Nichts, was in Potsdam gesagt wurde, erlaube „diese völlig aus der Luft gegriffene Einordnung“, so die Kanzlei Höcker.
Ebenfalls wurde die Behauptung untersagt, in Martin Sellners Vortrag habe es eine „Ausbürgerungsidee von Staatsbürgern“ gegeben. „Auch diese Meldung wurde „Correctiv“ verboten“, erläutert die Kanzlei. „Sie ist laut Landgericht Berlin unzulässig, egal, ob sie als Tatsachenbehauptung oder als Meinungsäußerung verstanden wird. Denn die Behauptung, Sellner habe eine Ausbürgerungsidee geäußert, sei falsch: Sellner habe sich in Potsdam unstreitig gar nicht mit dem Entzug der Staatsbürgerschaft befasst. Auch eine solche Meinungsäußerung sei daher unzulässig, da sie sachlich nicht gerechtfertigt sei.“
Das Fachportal „LTO“ führt dazu aus, dass das Landgericht Berlin offenließ, ob es sich um eine Tatsachenbehauptung oder um eine Meinungäußerung handele. „Läge eine Tatsachenbehauptung vor, wäre diese unwahr. Aber auch bei Einstufung als Meinung wäre dies unzulässig.“
Auch die in einem Folgebericht veröffentlichte Behauptung, die AfD-Politikerin Gerrit Huy habe in Potsdam vorgeschlagen, Menschen mit doppelter Staatsbürgerschaft den deutschen Pass zu entziehen, wurde vom Gericht verboten. Die Kanzlei führt dazu aus: „Die Verbreitung dieser Behauptung wurde „Correctiv“ und Erik Ahrens verboten. Auch diese Behauptung sei unwahr, da Frau Huy unstreitig keine Empfehlung zum Entzug der deutschen Staatsbürgerschaft erteilt habe.“
Das Landgericht Berlin urteilte zudem, dass die „Masterplan“-Aussage auch dann unzulässig sei, wenn „Correctiv“ sie nicht als Tatsachenbehauptung, sondern als Meinungsäußerung berichtet hätte. Grund sei, dass es für eine solche Einordnung keine Grundlage gebe.
Das Landgericht Berlin wirft „Correctiv“ zudem vor, nur unvollständig berichtet zu haben. So sei den Lesern vorenthalten worden, dass Martin Sellner auf dem Potsdamer Treffen sogar ausdrücklich erklärte, dass Menschen mit doppelter Staatsbürgerschaft eben nicht zur Zwangsausreise verpflichtet werden könnten.
Laut des Fachmagazins „LTO“ ist eine bewusst unvollständige Berichterstattung als unwahre Tatsachenbehauptung aufzufassen. Das Landgericht beschreibe die Berichterstattung daher als „nicht nur im Wesentlichen unwahr, sondern gleichzeitig unklar, ungenau und unvollständig“. „Correctiv“ habe durch diese Unvollständigkeit der Berichterstattung „ein vollständig anderes Gewicht“ gegeben, zitiert „LTO“ aus der Urteilsbegründung.
„Correctiv“ war „sehr überrascht“ vom Urteil
Justus von Daniels, Chefredakteur „Correctiv“, hatte im März auf Anfrage der Nachrichtenagentur epd gesagt: „Wir sind vom Urteil des Landgerichts Berlin sehr überrascht.“ Er verwies auf die Entscheidung des Landgerichts Hamburg, das mit Blick auf dieselben Passagen klar zugunsten von „Correctiv“ entschieden habe: „Wir halten das jetzige Urteil für falsch und werden Rechtsmittel einlegen, wenn uns die schriftliche Begründung vorliegt.“
Kritik äußerte von Daniels an der Kanzlei Höcker, die die AfD in der Angelegenheit vor Gericht vertritt. „Die Kanzlei Höcker versucht, mit diesen Klagen ein Narrativ des Zweifelns zu säen, das unsere Berichterstattung betrifft“, sagte er. „Es geht dabei um zwei einzelne Formulierungen, aber nicht grundsätzlich um den Faktenkern unserer Recherche. Diese steht nach wie vor auf unserer Seite und bleibt dort auch.“
„Correctiv“ hatte am 10. Januar 2024 unter der Überschrift „Geheimplan gegen Deutschland“ über das Treffen in Potsdam vom 25. November 2023 berichtet. Dabei hatte das Netzwerk Überlegungen der Teilnehmer des Treffens zur Vertreibung von Millionen Menschen mit Migrationshintergrund öffentlich gemacht. Ein weiterer Beitrag erschien am 10. September 2025 mit dem Titel „Teilnehmer des Potsdam-Treffens versichert: ‚Remigration‘ von Staatsbürgern geplant“.
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