Eine Organklage der AfD-Bundestagsfraktion auf die Zuteilung des „Otto-Wels-Saals“ im Reichstagsgebäude für ihre Sitzungen ist vor dem Bundesverfassungsgericht gescheitert. Karlsruhe sah nach Angaben vom Donnerstag keine Verletzung von Rechten der Fraktion. Der Ältestenrat hatte nach der Bundestagswahl entschieden, dass die SPD den Raum weiter nutzen kann. Der AfD wurde ein kleinerer Saal zugewiesen, obwohl ihre Fraktion größer ist. (Az. 2 BvE 14/25)

Die AfD argumentierte bei Einreichen der Klage im Juli, dass durch die „unzureichende Größe des Sitzungssaals“ ihre Arbeitsfähigkeit und damit die parlamentarischen Rechte „massiv eingeschränkt“ würden. Das Gericht erklärte aber nun, dass der Saal keiner „Silbermedaille“ für die zweitgrößte Fraktion entspreche. Der verfassungsrechtliche Status der Fraktionen umfasse nicht das Recht auf einen bestimmten Sitzungssaal.

AfD hat 31 Abgeordnete mehr als die SPD

Nach der Bundestagswahl im Februar 2025 hatte die zur zweitstärksten Fraktion angewachsene AfD mit aktuell 151 Abgeordneten Anspruch auf den zweitgrößten Sitzungssaal im Reichstagsgebäude erhoben. Den nutzte bisher die SPD, die seit der Wahl aber mit nur noch 120 Abgeordneten im Bundestag vertreten ist.

Der Ältestenrat des Bundestages, in dem die Fraktionen entsprechend ihrer Stärke im Bundestag vertreten sind, hatte nach langem Streit schließlich im Mai mit Mehrheitsbeschluss gegen die AfD entschieden. Die SPD konnte ihren Saal behalten und der AfD wurde der frühere Sitzungsaal der FDP-Fraktion zugewiesen, der deutlich enger ist.

Der Ältestenrat sei berechtigterweise davon ausgegangen, dass er durch Mehrheitsbeschluss über die Zuteilung der Säle entscheiden kann und kein Zugriffsverfahren nach Fraktionsstärke gilt, entschied das Bundesverfassungsgericht. Die Entscheidung des Rates verletzte die AfD auch nicht in ihrem Recht auf Gleichbehandlung. Er durfte davon ausgehen, dass der zugeteilte Saal für die Fraktionsgröße der AfD geeignet war.

Für die SPD hat der Saal große symbolische Bedeutung. Dessen Name erinnert an den früheren Parteivorsitzenden Otto Wels. Er hatte nach der Machtergreifung der Nationalsozialisten 1933 für die SPD deren Ablehnung des sogenannten Ermächtigungsgesetzes mit den berühmt gewordenen Worten begründet: „Freiheit und Leben kann man uns nehmen, die Ehre nicht.“

Haftungsausschluss: Das Urheberrecht dieses Artikels liegt bei seinem ursprünglichen Autor. Der Zweck dieses Artikels besteht in der erneuten Veröffentlichung zu ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Anlageberatung dar. Sollten dennoch Verstöße vorliegen, nehmen Sie bitte umgehend Kontakt mit uns auf. Korrektur Oder wir werden Maßnahmen zur Löschung ergreifen. Danke