• Mit der KI "Grok" konnten Nutzer sexualisierte Deepfakes erstellen. Die Funktion ist mittlerweile deaktiviert, der Schaden für Betroffene jedoch angerichtet.
  • Gegen derartige Fakes vorzugehen, ist rechtlich schwierig.
  • Die Justizministerin will nun nachschärfen, um besseren Opferschutz zu ermöglichen. Eine Anpassung des Strafrechts war im Koalitionsvertrag vereinbart worden.

Dass man mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz (KI) Bilder verändern kann, ist nicht neu. Die Möglichkeiten sind nahezu unbegrenzt. Deepfakes nennt sich das, wenn Fotos so manipuliert werden, dass sie täuschend echt aussehen. Auf der Plattform X, ehemals Twitter, haben Nutzer die KI "Grok" auch dazu verwendet, um anzügliche Fotos von Menschen, vor allem Frauen, aber auch von Kindern, zu erstellen.

Entkleide-Funktion ist entfernt, die Bilder jedoch nicht

Martin Holland, Redakteur beim IT- und Technik-Portal Heise Online, sagt: "Das haben Leute immer schon hingekriegt mit anderen Chatbots. Das Neue und das Besondere ist aber, dass das in aller Öffentlichkeit passiert ist. Unter wildfremden Bildern direkt von den Leuten, die die gepostet haben – und dass da überhaupt nicht gegen vorgegangen wurde von der Plattform."

Holland spricht von der Plattform X. Ihr Besitzer, Multimilliardär Elon Musk, hat nach reichlich internationalem Druck inzwischen gegengesteuert und die Entkleide-Funktion seines Chatbots Grok eingestampft. Die schon erstellten Deepfakes sind aber weiter zu sehen.

Strafrecht nicht auf KI-Deepfakes vorbereitet

Betroffene könnten gegen die Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte vorgehen, sagt Heise-Journalist Holland. Die Erfolgschancen seien aber gering, auch, weil die Plattform häufig nicht mitspiele: "Es gibt sicher rechtliche Regeln, aber es ist einfach von der Durchsetzung her so schwierig und so problematisch, dass das die wenigsten machen dürften – und der Schaden ist ja längst angerichtet."

Das bemängelt auch Josephine Ballon, Geschäftsführerin von HateAid, einer gemeinnützigen Organisation, die sich für Menschenrechte im Internet einsetzt und Betroffene von digitaler Gewalt unterstützt. Die Juristin Ballon spricht von einem Kampf gegen Windmühlen: "Das deutsche Strafrecht ist auf diesen Fall nicht so richtig vorbereitet. Es gibt im Strafrecht einige Normen, die dann angewendet werden. Das sind aber nach der Ausgestaltung im besten Fall Bagatelldelikte." Es sei eigentlich egal, ob angezogene, halbnackte oder nackte Fotos oder gar Videomaterial verbreitet würden. Rechtlich bestehe momentan kein Unterschied.

Strafrechtsverschärfung im Koalitionsvertrag angelegt

Häufig finde deswegen erst gar keine Strafverfolgung statt, so Ballon. Sie unterstützt den Vorstoß der Justizministerin und fordert härtere Strafe. Nicht nur für diejenigen, die die sexualisierten Deepfakes verbreiten, sondern auch für die, die sie erstellen und die Plattformen, die das ermöglichen.

Jetzt gebe es ein gutes Zeitfenster dafür, so Ballon. Das Thema Deepfakes sei schließlich schon im Koalitionsvertrag angelegt: "Wir sind guter Dinge, dass man mit dem Referentenentwurf, der jetzt veröffentlicht werden soll, schnell in den Gesetzgebungsprozess gehen kann und das Gesetz zeitnah verabschiedet wird."

Opferschutz: EU müsste gegen Plattform X aktiv werden

Ob und wie das den Betroffenen hilft, muss sich aber erst zeigen. Der Berliner Rechtsanwalt und Datenschutzexperte Thomas Schwenke befürchtet, dass sie auch weiterhin sich selbst überlassen bleiben: "Wir haben hier ein Problem, das von der Plattform ausgeht. Sie gibt den Nutzern Mittel an die Hand, mit denen sie ganz einfach die Persönlichkeitsrechte verletzen können. Und da müssten eigentlich die EU oder die einzelnen Länder gegen die Plattform X vorgehen, um den Betroffenen zu helfen. Ansonsten bleibt es an Ihnen hängen, Ihre Rechte zu verteidigen."

Immerhin: Es ist Bewegung in die Sache gekommen. Die EU-Kommission will die von Elon Musk angekündigten Änderungen "sorgfältig prüfen", wie es aus Brüssel heißt. Sollte es zu weiteren Rechtsverstößen kommen, behalte man sich vor, X in Europa zu sperren.

Haftungsausschluss: Das Urheberrecht dieses Artikels liegt bei seinem ursprünglichen Autor. Der Zweck dieses Artikels besteht in der erneuten Veröffentlichung zu ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Anlageberatung dar. Sollten dennoch Verstöße vorliegen, nehmen Sie bitte umgehend Kontakt mit uns auf. Korrektur Oder wir werden Maßnahmen zur Löschung ergreifen. Danke