In den ersten Monaten seit Aussetzung des Familiennachzugs für die meisten illegal eingereisten Migranten ist noch fast niemand als Härtefall anerkannt worden. Nach Angaben der Bundesregierung wurden zwar 2.586 solcher Härtefälle bei der Internationalen Organisation für Migration (IOM) angezeigt. Bis Mitte Dezember hat das Auswärtige Amt aber nur in zwei Fällen Visa erteilt. Dies geht aus der Antwort der Bundesregierung auf eine Anfrage der Linken-Abgeordneten Clara Bünger hervor.

Ende Juli war der Familiennachzug für Migranten mit eingeschränktem Schutzstatus in Deutschland für zunächst zwei Jahre gestoppt worden. Gemeint sind sogenannte subsidiär Schutzberechtigte, eine Kategorie, in die viele Menschen aus Syrien gefallen sind. Nur in „Härtefällen“ sollen sie noch Ehepartner, minderjährige Kinder und im Fall unbegleiteter Minderjähriger die Eltern nachholen dürfen.

Das Verfahren läuft nach Angaben der Bundesregierung so: Härtefälle werden bei der Internationalen Organisation für Migration angezeigt, mit deren Hilfe dann der Sachverhalt geprüft wird. Im Anschluss geht das Dossier ans Auswärtige Amt. Wie es in der Antwort auf Büngers Frage heißt, befinden sich die meisten der bei IOM angezeigten Fälle in der „Phase der Sachverhaltskonsolidierung“ beim IOM. Im Auswärtigen Amt seien die Anzeigen von 90 Personen in der Prüfung.

Die Bundesregierung versprach sich von der Aussetzung des Familiennachzugs die Entlastung bei Aufnahme und Integration. Bünger hat in der Vergangenheit immer wieder kritisiert, die Regeln seien so streng gefasst, dass sich fast niemand auf darauf berufen könne. Familien würden so auseinandergerissen.

Subsidiären Schutz können Menschen erhalten, die zwar keine individuelle Bedrohung im Herkunftsland nachweisen können, dort aber allgemeine Gefahren für Leib und Leben fürchten müssen. Inzwischen haben auch mehrere Gerichte festgestellt, dass es diese Gefahren in Syrien nicht mehr gibt und damit den Weg für Abschiebungen freigemacht. Die Aussetzung des Familiennachzugs betrifft nur subsidiär Schutzberechtigte, nicht anerkannte Asylbewerber oder Menschen, die unter die Genfer Flüchtlingskonvention fallen.

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