Bundesbeamten steht nach einem Gerichtsurteil ein Anspruch auf zehn Tage vergüteten Vaterschaftsurlaub anlässlich der Geburt ihres Kindes zu, der sich unmittelbar aus dem EU-Recht herleiten lässt. Das Verwaltungsgericht Köln gab damit am Donnerstag der Klage eines Beamten gegen die Bundesrepublik Deutschland als seinem Dienstherrn statt (AZ: 15 K 1556/24).

Der Kläger hatte nach Angaben des Gerichts Ende 2022 anlässlich der bevorstehenden Geburt seiner Tochter Vaterschaftsurlaub beantragt. Zur Begründung berief er sich auf die EU-Richtlinie zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige. Seine Dienststelle habe den Antrag abgelehnt mit der Begründung, dass es im deutschen Recht keinen Anspruch auf Vaterschaftsurlaub gebe, hieß es. Auf die EU-Richtlinie könne er sich auch nicht berufen, weil Deutschland deren Vorgaben mit den Regelungen zu Elternzeit und Elterngeld erfüllt habe.

Richter berufen sich bei Urteil auf EU-Recht

Daraufhin erhob der Kläger, der im Anschluss an die Geburt zunächst Erholungsurlaub genommen hatte, im März 2024 Klage. Vor dem Verwaltungsgericht Köln hatte er damit nun Erfolg. Das Gericht verurteilte die Beklagte, dem Kläger den beantragten Vaterschaftsurlaub rückwirkend zu gewähren und seinem Urlaubskonto gutzuschreiben.

Nach Ansicht der Verwaltungsrichter kann sich der Kläger unmittelbar auf die EU-Vorschriften zum Vaterschaftsurlaub in der Vereinbarkeitsrichtlinie berufen, da Deutschland seiner Verpflichtung nicht nachgekommen sei, diese Richtlinie bis zum 2. August 2022 umzusetzen.

Die Regelungen zu Elterngeld und Elternzeit genügen laut Urteil den Vorgaben der Richtlinie nicht. Denn danach können Väter anlässlich einer Geburt zwar auch einzelne Tage Elternzeit in Anspruch nehmen, sie erhalten in diesem Fall aber nicht die von der Richtlinie vorgesehene Lohnfortzahlung. Ein Elternteil hat nur dann Anspruch auf Elterngeld, wenn er es mindestens für zwei Lebensmonate des Kindes bezieht.

Gegenüber privaten Arbeitgebern steht Beschäftigten nach Angaben des Gerichts kein Anspruch auf Vaterschaftsurlaub zu, dort greife die unmittelbare Anwendbarkeit der EU-Richtlinie nicht. Gegen das Urteil ist Berufung zum Oberverwaltungsgericht möglich.

Haftungsausschluss: Das Urheberrecht dieses Artikels liegt bei seinem ursprünglichen Autor. Der Zweck dieses Artikels besteht in der erneuten Veröffentlichung zu ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Anlageberatung dar. Sollten dennoch Verstöße vorliegen, nehmen Sie bitte umgehend Kontakt mit uns auf. Korrektur Oder wir werden Maßnahmen zur Löschung ergreifen. Danke