Krankenhausplanung: Sachsen-Anhalt klagt in Karlsruhe
Das Land Sachsen-Anhalt sieht seine Rechte bei der Krankenhausplanung verletzt und zieht deshalb gemeinsam mit Baden-Württemberg und Schleswig-Holstein vor das Bundesverfassungsgericht. Man habe eine Klage eingereicht und wolle erreichen, dass Karlsruhe die Vorgaben des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) auf ihre Verfassungsmäßigkeit überprüfe, teilten die Gesundheitsminister der drei Bundesländer mit.
"Wir wollen prüfen lassen, ob die geltenden Mindestmengen- und Personalvorgaben des Gemeinsamen Bundesausschusses mit der Verantwortung der Länder für eine auskömmliche Krankenhausversorgung vereinbar sind", erklärte Sachsen-Anhalts Gesundheitsministerin Petra Grimm-Benne (SPD).
Länder befürchten Versorgungsengpässe durch Richtlinien
Der Gemeinsame Bundesausschuss G-BA ist das höchste Beschlussgremium im deutschen Gesundheitswesen. Er bestimmt in Form von Richtlinien, welche medizinischen Leistungen die circa 73 Millionen Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung beanspruchen können. Konkret stören sich die drei Bundesländer unter anderem an Vorgaben des Ausschusses zur Versorgung sehr kleiner Frühgeborener mit einem Geburtsgewicht von unter 1.250 Gramm. Seit 2024 bekommen Kliniken die Behandlung dieser Kinder nur noch von den Kassen vergütet, wenn sie jährlich bestimmte Mindestmengen an Patienten vorweisen können.
Die Länder fürchten, dass diese Vorgabe zu Versorgungsengpässen führt. Der G-BA greife damit in die Verantwortung der Länder ein und hebele diese praktisch aus. "Es kann nicht die Einhaltung starrer Grenzen für die Erfüllung von Mindestmengen maßgebend sein, wenn es darum geht, eine flächendeckende Versorgung von Frühgeborenen sicherzustellen", sagte Baden-Württembergs Gesundheitsminister Manne Lucha (Grüne). Kritisch sehen die Länder außerdem Vorgaben für Stammzellentransplantationen, Personalvorgaben für stationäre Einrichtungen der Psychiatrie und Psychosomatik sowie komplizierte Vorgaben, wenn die Länder Ausnahmeregelungen von den Vorgaben erteilen wollen.
dpa/AFP (mze)
Haftungsausschluss: Das Urheberrecht dieses Artikels liegt bei seinem ursprünglichen Autor. Der Zweck dieses Artikels besteht in der erneuten Veröffentlichung zu ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Anlageberatung dar. Sollten dennoch Verstöße vorliegen, nehmen Sie bitte umgehend Kontakt mit uns auf. Korrektur Oder wir werden Maßnahmen zur Löschung ergreifen. Danke