Mit Zweifeln an ihrer Dissertation begründete die Union ihr Nein zur Wahl von Frauke Brosius-Gersdorf. Ein Gutachten sieht indes kein wissenschaftliches Fehlverhalten.

Es ist der dritte und womöglich finale Teil der medialen Gegenoffensive der Verfassungsgerichtskandidatin Frauke Brosius-Gersdorf. Nachdem die Potsdamer Rechtsprofessorin am Dienstag eine geharnischte Erklärung veröffentlicht und einen kämpferischen Auftritt in der ZDF-Sendung "Markus Lanz" absolviert hatte, folgte am Mittwoch der Versuch, die ohnehin schwachen Plagiatsvorwürfe gegen sie zu entkräften.    

Die Stuttgarter Anwaltskanzlei "Quaas & Partner" veröffentlichte ein Kurzgutachten, das Brosius-Gersdorf und ihr Mann Hubertus Gersdorf beauftragt hatten. Es sollte klären, warum es in den wissenschaftlichen Arbeiten der beiden Ehepartner Übereinstimmungen gibt, ob nun bei Textstellen oder in Fußnoten.

Das elfseitige Schreiben liegt dem stern vor. Der entscheidende Satz findet sich am Ende. "Selbst wenn man annimmt, dass sämtliche aufgezeigten Übereinstimmungen sich nicht erklären lassen, begründen diese weder einen Plagiatsvorwurf noch stellen sie die Wissenschaftlichkeit der Arbeiten sowohl von Prof. Dr. Frauke Brosius-Gersdorf als auch von Herrn Prof. Dr. Hubertus Gersdorf infrage."

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Frauke Brosius-Gersdorf hatte ihr Doktorarbeit früher veröffentlicht

Die Plagiatsvorwürfe waren vor knapp einer Woche von dem selbsternannten "Plagiatsjäger" Stefan Weber erhoben worden. Sie wurden daraufhin von der Führung der Unionsfraktion im Bundestag dazu genutzt, um ihre Ablehnung der SPD-Kandidatin zu begründen. Weber selbst relativierte seine Vorwürfe später. 

Frauke Brosius-Gersdorf hatte 1997 ihre Doktorarbeit veröffentlicht. Die Habilitation von Hubertus Gersdorf erschien drei Jahre später. In den beiden Texten sind vereinzelte Übereinstimmungen zu finden. 

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Dazu heißt es im Gutachten: "Aufgrund des zeitlichen Ablaufs und der deutlich früher veröffentlichten Dissertation von Frau Prof. Dr. Frauke Brosius-Gersdorf spricht der erste Anschein dafür, dass diese – sofern es überhaupt der Fall sein sollte – keine Textstellen aus der Habilitation ihres Ehemannes übernommen hat."

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