Berliner Verkehrsbetriebe verlieren Prozess gegen „Nius“ und müssen Werbekampagne fortsetzen
Die Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) haben im Streit um eine Werbekampagne vor Gericht gegen das Portal „Nius“ weitgehend verloren. Die BVG muss die gestoppte Werbekampagne fortsetzen und öffentlich machen, dass ihr bestimmte Äußerungen über das Portal gerichtlich untersagt wurden. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem Eilverfahren entschieden.
Die Richter verpflichteten die BVG außerdem, „Nius“ für eine bereits beendete Werbekampagne in der Berliner U-Bahn einen 28-tägigen Ersatzzeitraum anzubieten. Die Kosten des Verfahrens (15.000 Euro) trägt die BVG zu fünf Sechsteln. Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig.
Hintergrund ist eine Auseinandersetzung um Werbung des von Ex-„Bild“-Chefredakteur Julian Reichelt gegründeten Portals. Die BVG hatte Anfang Juni ihren Vermarkter Wall GmbH angewiesen, eine bereits laufende Kampagne auf Bussen und in U-Bahnen vorzeitig zu beenden.
Anlass war ein Beitrag Reichelts auf der Plattform X vom 3. Juni. Darin zeigte er ein angebliches „Nius“-Werbemotiv mit dem Slogan „Immer beliebter bei sämtlichen beiden Geschlechtern“, das den Eindruck erweckte, in der Berliner U-Bahn zu hängen.
Tatsächlich hatte dieses Plakat nie in einer U-Bahn gehangen – es war weder gebucht noch von der BVG freigegeben. Zwei Tage später ließ das Unternehmen dennoch die gesamte Kampagne entfernen.
In einer Pressemitteilung erklärte die BVG damals, der Beitrag überschreite „die Grenzen der zulässigen Meinungs- und Werbefreiheit“. Außerdem sei das Motiv „offensichtlich rechtswidrig“. Diese Aussagen untersagte das Gericht nun vorläufig und stellte fest: „Der Social-Media-Beitrag des Chefredakteurs der Antragstellerin hält die Grenzen der Meinungsfreiheit ein.“ Weiter heißt es in dem Beschluss: „Auch die Antragsgegnerin (die BVG, d.Red.) benennt in ihren Stellungnahmen im Eilverfahren kein einziges (Straf-)Gesetz, gegen das der Beitrag verstoßen könnte.“
Die BVG hatte ihr Vorgehen unter anderem mit Sicherheitsbedenken begründet.
Nach dem Start der Kampagne war in sozialen Netzwerken zu Gewalt und Sachbeschädigungen aufgerufen worden. Zudem wurde ein mit „Nius“-Werbung versehener Doppeldeckerbus von Aktivisten verfolgt, was nach Angaben des Busfahrers zu gefährlichen Verkehrssituationen führte.
Das Gericht erkannte diese Vorfälle an, sah darin jedoch keine ausreichende Grundlage für den Ausschluss von „Nius“ von den Werbeflächen der BVG. Es sei Aufgabe des Staates, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten. Sonst würde Personen, die mit rechtswidrigen Aktionen auf eine Meinungsäußerung reagieren, faktisch ein Vetorecht eingeräumt.
Grundsätzlich ordnet das Gericht die Werbeflächen der BVG als öffentliche Einrichtung ein. Wer die geltenden Vorgaben erfülle, habe Anspruch auf gleichberechtigten Zugang. Die ursprünglich gebuchten „Nius“-Motive seien von der BVG freigegeben worden und auch das Gericht befand, sie bewegten sich im zulässigen Rahmen. Daher verletze der Ausschluss des Portals dessen Anspruch auf Gleichbehandlung.
Besonders deutlich äußert sich die Kammer zur Rolle staatlicher Stellen im Meinungskampf. „Der Staat ist ausschließlich Adressat, aber nicht Teilnehmer des öffentlichen Meinungsbildungsprozesses“, heißt es in dem Beschluss. Zudem verfüge die BVG als Anstalt des öffentlichen Rechts nicht über ein Unternehmenspersönlichkeitsrecht, das den Abbruch der Werbekampagne rechtfertigen könne. Unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erinnert das Gericht daran, dass dem Staat „kein Recht auf Gegenschlag“ zustehe.
Keinen Erfolg hatte „Nius“ hingegen mit dem Antrag, der BVG auch eine weitere Passage ihrer Pressemitteilung zu untersagen. Die Richter werteten die Aussage der BVG, sie ziehe „klare Grenzen dort, wo Rechte Dritter verletzt werden“, nicht als konkrete Behauptung über das Portal, sondern als allgemeine Beschreibung der Unternehmenspolitik der BVG. Deshalb unterlag „Nius“ in diesem Punkt, was sich in der Kostenquote von fünf Sechsteln zu einem Sechstel widerspiegelt.
Der Hamburger Medienanwalt Joachim Steinhöfel, der „Nius“ vertritt, bezeichnete die Entscheidung als Niederlage der BVG. „Die BVG als Staatsunternehmen wollte über die Grenzen der Meinungsfreiheit befinden. Dabei hat sie Rechtsbruch begangen, den sie jetzt auch noch selbst durch eine Pressemitteilung bekanntgeben muss. Ein weiteres Paradebeispiel für einen aggressiv-übergriffigen Staat, der dank der Justiz in seine Schranken gewiesen wurde.“
Haftungsausschluss: Das Urheberrecht dieses Artikels liegt bei seinem ursprünglichen Autor. Der Zweck dieses Artikels besteht in der erneuten Veröffentlichung zu ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Anlageberatung dar. Sollten dennoch Verstöße vorliegen, nehmen Sie bitte umgehend Kontakt mit uns auf. Korrektur Oder wir werden Maßnahmen zur Löschung ergreifen. Danke