Streik am Flughafen: Diese Rechte haben Passagiere
Inhalt des Artikels:
- Ausfall oder Verspätung: Wann gibt es Entschädigung?
- Ersatzbeförderung und Betreuungsleistungen
- Erstattung des Flugpreises bei Verzicht auf Flug
- Was gilt bei einer Pauschalreise?
Am Donnerstag streiken bei der Lufthansa ganztägig sowohl die Piloten der Kernmarke und Cargo als auch das Kabinenpersonal der CityLine. Die Lufthansa hat deshalb umfangreiche Flugstreichungen angekündigt. Eine genaue Zahl gestrichener Flüge wurde nicht genannt.
In Leipzig fallen drei Flüge nach Frankfurt aus, in Dresden sechs Verbindungen nach Frankfurt und München. Betroffene Passagiere müssen mit Ausfällen rechnen und sollen, wenn möglich, auf andere Flüge oder Airlines umgebucht werden. Doch welche Rechte haben Passagiere, die vom Streik beeinträchtigt werden?
Ausfall oder Verspätung: Wann gibt es Entschädigung?
Dem ADAC zufolge haben Fluggäste bei Annullierungen oder Verspätungen von mehr als drei Stunden Anspruch auf eine Entschädigung nach der EU-Fluggastrechte-Verordnung. Eine Ausnahme besteht demnach, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die die Airline nicht kontrollieren kann. Ob ein Streik als außergewöhnlicher Umstand gilt, hängt dem ADAC zufolge vom Einzelfall ab:
- Externe Streiks (zum Beispiel von Flughafenpersonal oder Fluglotsen): Diese gelten in der Regel als unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstand, sodass die Airline keine Entschädigung zahlen muss.
- Interne Streiks (zum Beispiel des Airline-Personals): Diese können als unternehmerische Entscheidung gewertet werden. In diesem Fall kann eine Entschädigungspflicht bestehen.
Ersatzbeförderung und Betreuungsleistungen
Unabhängig von einer möglichen Entschädigung muss die Airline jedoch laut ADAC die gebuchte Beförderung sicherstellen. Fällt ein Flug wegen eines Streiks aus, haben Reisende demnach folgende Rechte:
- Ersatzbeförderung: Die Airline muss eine alternative Transportmöglichkeit anbieten – wenn nötig per Bahn oder Bus. Falls sie dies nicht tut, können Reisende die Kosten für eine selbst organisierte Ersatzbeförderung zurückfordern.
- Betreuungsleistungen: Verpflegung oder Unterbringung am Flughafen während der Wartezeit auf die Ersatzbeförderung. Hier sollten unbedingt Nachweise für die Ausgaben gesammelt werden (zum Beispiel für Getränke und Mahlzeiten).
Erstattung des Flugpreises bei Verzicht auf Flug
Möchte man die Reise nicht mehr antreten, hat man laut ADAC die Möglichkeit, vom Vertrag zurückzutreten und sich den Ticketpreis erstatten zu lassen.
Was gilt bei einer Pauschalreise?
Wer eine Pauschalreise gebucht hat, sollte sich laut ADAC direkt an den Reiseveranstalter wenden. Dieser ist dafür verantwortlich, dass Reisende ihr Ziel erreichen. Dazu gehören unter anderem die Organisation eines Ersatzflugs bis hin zu Reisepreisminderungen, falls sich die Ankunft verzögert.
AFP/dpa/MDR (mze, jst)
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