Bundesverfassungsgericht schränkt Trojaner-Einsatz bei Strafverfolgung ein
Der Einsatz von sogenannten Staatstrojanern ist teilweise verfassungswidrig. Das hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe entschieden. Die Richter erklärten die sogenannte Quellen-Telekommunikationsüberwachung (kurz: Quellen-TKÜ) für Tatbestände mit einer Höchstfreiheitsstrafe von bis zu drei Jahren für nichtig. Sie ist damit auch rückwirkend ungültig.
Darüber hinaus sei die heimliche Online-Durchsuchung von Computern und Smartphones von Verdächtigen teilweise nicht mit dem Grundgesetz vereinbar, entschied das Gericht. Diese Vorschrift gilt aber bis zu einer Neuregelung weiter.
Gericht: Späh-Software darf nur bei besonders schweren Straftaten eingesetzt werden
Das Bundesverfassungsgericht urteilte, dass der sogenannte Quellen-TKÜ ein sehr schwerwiegenden Eingriff unter anderem in die Grundrechte sei. Deshalb müsse diese Form der Überwachung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit auf die Verfolgung besonders schwerer Straftaten beschränkt sein.
Stichwort: Staatstrojaner
Als Staatstrojaner wird Späh-Software bezeichnet, die ohne Kenntnis des Verdächtigen auf seinem Computer oder Smartphone installiert wird. Seit einer Änderung der Strafprozessordnung im Jahr 2017 kann die Polizei damit zur Aufklärung bestimmter Straftaten zum Beispiel verschlüsselte Nachrichten über Messenger-Dienste wie WhatsApp oder Telegram mitlesen (Quellen-TKÜ) oder sogar sämtliche Daten auf einem Gerät durchforsten (Online-Durchsuchung).
Mehrere Verfassungsbeschwerden gegen "Staatstrojaner"
Gegen den Einsatz von Späh-Software waren beim Bundesverfassungsgericht mehrere Verfassungsbeschwerden eingereicht worden – darunter eine vom Verein "Digitalcourage", über die nun entschieden wurde.
Der Verein teilte auf seiner Webseite mit: "Die Staatstrojaner werden über Sicherheitslücken installiert, die dafür in jedem Smartphone, Computer, Tablet und in jeder Spielekonsole vorhanden sein müssen". Diese Hintertüren könnten neben der Polizei aber auch Kriminelle nutzen, um auf Geräte zuzugreifen. Der Staat verletze damit seine Schutzpflicht.
dpa (akq)
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